DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 127
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 127

Für die entstandenen Gebühren (§ 123) und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern. § 128 gilt sinngemäß.