DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 125
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 125

Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.