DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 121
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 121

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe oder nach § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.