DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 111
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 111

(1) Bei der Untersuchung von Seeunfällen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.

(2) Die Gebühren richten sich im Verfahren vor dem Seeamt nach den für das Verfahren vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor dem Oberseeamt nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften.