DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 11
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 11

(1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem


                 für jeden angefangenen
Gegenstandswert   Betrag von weiteren              um
bis DM                 ... DM                  ... DM 
         3.000             600                  40
        10.000           1.000                  55
        20.000           2.000                  70
        50.000           5.000                  80
       100.000          10.000                 140
       400.000          30.000                 160
     1.000.000          60.000                 250
über 1.000.000         100.000                 300

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis eine Million Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden.


Anlage zu § 11.
(neu gefaßt durch das Gesetz vom 9.12.1986 (BGBl. I 1986, 2326)
Bei einem     beträgt die
Streitwert      Gebühr
bis ... DM        DM
------------------------
      600         50
    1.200         90
    1.800        130
    2.400        170
    3.000        210
    4.000        265
    5.000        320
    6.000        375
    7.000        430
    8.000        485
    9.000        540
   10.000        595
   12.000        665
   14.000        735
   16.000        805
   18.000        875
   20.000        945
   25.000      1.025
   30.000      1.105
   35.000      1.185
   40.000      1.265
   45.000      1.345
   50.000      1.425
   60.000      1.565
   70.000      1.705
   80.000      1.845
   90.000      1.985
  100.000      2.125
  130.000      2.285
  160.000      2.445
  190.000      2.605
  220.000      2.765
  250.000      2.925
  280.000      3.085
  310.000      3.245
  340.000      3.405
  370.000      3.565
  400.000      3.725
  460.000      3.975
  520.000      4.225
  580.000      4.475
  640.000      4.725
  700.000      4.975
  760.000      5.225
  820.000      5.475
  880.000      5.725
  940.000      5.975
1.000.000      6.225