DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 102
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 102

Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der §§ 97 bis 101 sinngemäß.