DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 90
 Börsengesetz

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§ 90

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 oder § 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,

2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht gestattet oder entgegen § 1a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht duldet,

3. entgegen § 8a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen Jahresabschluß, einen Prüfungsbericht, einen Vermögensstatus oder eine Erfolgsrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine Zahlstelle am Börsenplatz nicht benennt,

5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder

6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach

1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder

2. § 44 Abs. 2

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6 des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.