Börsengesetz |
[ § 89 | § 91_bis_ ] § 90 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 oder § 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, 2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht gestattet oder entgegen § 1a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht duldet, 3. entgegen § 8a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen Jahresabschluß, einen Prüfungsbericht, einen Vermögensstatus oder eine Erfolgsrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine Zahlstelle am Börsenplatz nicht benennt, 5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder 6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach 1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder 2. § 44 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6 des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |