DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 38
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 38 Übergangsvorschrift für besondere Fälle

(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,

2. des Bundesgrenzschutzes,

3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,

4. der See- oder Binnenschiffahrt,

5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,

6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder

7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

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