DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 28
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 28 Bereitstellung von Grundstücken

Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere

1. Ufergrundstücke,

2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,

3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Meeresstränden ermöglichen läßt,

in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.