DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 21F
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 21f Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen

(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten deutschen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, daß die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.

(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, daß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird, daß der Ein- oder Ausfuhr Vermarktungs- oder sonstige Verkehrsverbote entgegenstehen.

(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.

(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt sein mußten.

(6) Die Beschlagnahme und die Einziehung nach den Absätzen 2 und 3, die Versagung der Auszahlung des Veräußerungserlöses oder der Entschädigung nach Absatz 4 sowie die Auferlegung von Kosten nach Absatz 5 können mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die in Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.