DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 21D
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 21d Mitwirkung der Zollbehörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen sowie von Geräten, Mitteln oder Vorrichtungen, die einer Ein- und Ausfuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen, mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann das Bundesministerium der Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden.