DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 21A
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 21a Ermächtigungen zum Erlaß weiterer Ein- und Ausfuhrvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein- oder Ausfuhr

1. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, oder bestimmter Populationen solcher Arten abweichend von § 21 Abs. 1 oder 3 allgemein zu verbieten oder zusätzlich von einer Genehmigung nach § 21b abhängig zu machen, soweit dies aus einem der in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannten Gründe erforderlich ist,

2. von Tieren bestimmter, nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender Arten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, oder bestimmter Populationen solcher Arten von einer Genehmigung nach § 21b abhängig zu machen, soweit dies zum Schutz der betreffenden Art oder Population vor einer Beeinträchtigung ihres Bestandes durch den internationalen Handel erforderlich ist,

3. von Tieren oder Pflanzen bestimmter, nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender nichtheimischer Arten oder Populationen zu verbieten oder von einer Genehmigung nach § 21b abhängig zu machen, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist,

4. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, aber nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, von der Vorlage der nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Dokumente abhängig zu machen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich ist.

§ 20e Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten beziehen, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(3) § 21 Abs. 7 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1. Für Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.