DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 20A
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 20a Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abschnittes sind

1. Tiere:

a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender Arten,

b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten,

2. Pflanzen:

a) wildlebende, durch Anbau gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten,

b) Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildlebender Arten.

(2) Als Tiere und Pflanzen im Sinne dieses Abschnittes gelten auch ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Bei Tieren und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 384 S. 1) unterliegen, gelten für die Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote (§ 20f Abs. 2) und die Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr (§§ 21 bis 21f) als ohne weiteres erkennbar nur die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Teile und Erzeugnisse.

(3) Für die Abgrenzung einer Tier- oder Pflanzenart im Sinne dieses Abschnittes ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. Die Art schließt alle untergeordneten Ordnungsstufen der zoologischen oder botanischen Systematik ein.

(4) Heimisch im Sinne dieses Abschnittes ist eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise

1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder

2. auf natürliche Weise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdehnt.

Als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Geltungsbereich dieses Gesetzes in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.

(5) Population im Sinne dieses Abschnittes ist die sich selbst erhaltende Gemeinschaft wildlebender Tiere oder Pflanzen einer bestimmten Art innerhalb eines bestimmten Raumes.

(6) Im Sinne dieses Abschnittes ist ferner

1. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,

2. Mitgliedstaat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,

3. Drittland: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist.

(7) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Abschnittes steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.