Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge |
[ § 58c | § 59 ] § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend. |