DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG |  § 51A
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

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§ 51a Störfall-Kommission

(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung eine Störfall-Kommission gebildet. In diese Kommission sind der Vorsitzende des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu berufen.

(2) Die Störfall-Kommission soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlaß Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen.

(3) Die Störfall-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu erteilenden Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.