DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG |  § 44
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

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§ 44 Untersuchungsgebiete

(1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet zu erkennen und Grundlagen für Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen zu gewinnen, haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden in den durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für ihre Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen. Gleiches gilt für Gebiete, in denen eine Überschreitung von Immissionswerten oder Immissionsleitwerten, die in zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, festgestellt wird oder zu erwarten ist.

(2) Untersuchungsgebiete sind Gebiete, in denen Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind, die wegen

1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens,

2. ihrer hohen Konzentrationen oder

3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener Luftverunreinigungen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Untersuchungsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 festzusetzen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Untersuchung bestimmter Luftverunreinigungen auf Teile des Untersuchungsgebietes beschränkt wird.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emissionskataster nach § 46 sind unter Berücksichtigung der metereologischen Verhältnisse auszuwerten.