DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 83
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 83

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.