DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 611B
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 611b

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.