DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 590A
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 590a

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.