DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 58
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 58

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1. über den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;

2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;

3. über die Bildung des Vorstandes;

4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.