DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 55
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 55

(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.