DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 517
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 517

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf ein anfallendes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.