DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 51
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 50 < | > § 52 ]

§ 51

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.