DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 488
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 487 < | > § 489 ]

§ 488

Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der notwendig gewordenen Tötung und Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.