DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 454
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 453 < | > § 455 ]

§ 454

Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu.