DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 451
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 450 < | > § 452 ]

§ 451

Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der Sache berechtigt, so finden die Vorschriften der §§ 446 bis 450 entsprechende Anwendung.