DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 420
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 419 < | > § 421 ]

§ 420

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.