DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 41
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 41

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.