DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 39
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 38 < | > § 40 ]

§ 39

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.