DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 373
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 373

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.