DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 368
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 367 < | > § 369 ]

§ 368

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, daß die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.