DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 355
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 354 < | > § 356 ]

§ 355

Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teile für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frist erklärt wird.