DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 304
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 303 < | > § 305 ]

§ 304

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.