DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 302
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 302

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.