DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 288
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 287 < | > § 289 ]

§ 288

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.