DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 277
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 276 < | > § 278 ]

§ 277

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.