DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2351
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2351

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Anwendung.