DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2342
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2341 < | > § 2343 ]

§ 2342

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.