DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2264
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2264

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.