Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 2258 | § 2258b ] § 2258a (1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. (2) Örtlich zuständig ist: 1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört; 3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. (3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. |