DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2251
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2251

Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.