DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 224
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 223 < | > § 225 ]

§ 224

Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.