DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2200
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2200

(1) Hat der Erblasser in dem Testamente das Nachlaßgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlaßgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlaßgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung, und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.