DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2126
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2125 < | > § 2127 ]

§ 2126

Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung.