DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2103
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2102 < | > § 2104 ]

§ 2103

Hat der Erblasser angeordnet, daß der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einen anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, daß der andere als Nacherbe eingesetzt ist.