DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 208
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 208

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.