DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2040
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2040

(1) Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.