DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2029
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2029

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.