Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 2025 | § 2027 ] § 2026 Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen die er als zur Erbschaft gehörend im Besitze hat. |