DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2026
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2026

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen die er als zur Erbschaft gehörend im Besitze hat.