DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2020
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2020

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.